Aktuelle Gesetzgebung zur Rauchmelderpflicht (Stand: 20.12.2016)
Alle 16 deutsche Bundesländer haben eine Rauchmelderpflicht in ihre jeweilige Landesbauordnung aufgenommen. Das bedeutet: Zumindest Neu- und Umbauten sind mit geeigneten Rauchmeldern auszustatten – in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg nach außen dienen. Für bestehende Wohnungen gelten teilweise Übergangsregelungen, dann müssen auch sie entsprechend ausgestattet werden.
Hier geht es zu unseren Rauchmeldern
Baden-Württemberg
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
- Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2017
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2020
- in Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen) und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter
Brandenburg
Einbaupflicht
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2020
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Bremen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.05.2010
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Hamburg
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2006
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer/Vermieter
- Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer/Vermieter
Hessen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
- in Schlafräumen, Kinderzimmern, Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
-für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Mecklenburg-Vorpommern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.09.2006
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2009
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Besitzer
- für die Betriebsbereitschaft: Besitzer
Niedersachsen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.11.2012
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben
Nordrhein-Westfalen
Einbaupflicht
- in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Rheinland-Pfalz
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 23.12.2003
- für bestehende Wohnungen: bis 12.07.2012
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Saarland
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten (die nach dem 18.02.2004 erstellt wurden) und Umbauten
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für den Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Sachsen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2016
-in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen fuhren, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt das
Sachsen-Anhalt
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 17.12.2009
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Schleswig-Holstein
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Thüringen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 29.02.2008
- NEU: für bestehenden Wohnraum bis 31.12.2018
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Alle 16 deutsche Bundesländer haben eine Rauchmelderpflicht in ihre jeweilige Landesbauordnung aufgenommen. Das bedeutet: Zumindest Neu- und Umbauten sind mit geeigneten Rauchmeldern auszustatten – in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungsweg nach außen dienen. Für bestehende Wohnungen gelten teilweise Übergangsregelungen, dann müssen auch sie entsprechend ausgestattet werden.
Hier geht es zu unseren Rauchmeldern
Baden-Württemberg
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 10.07.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2014
- Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Flure, über die Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Besitzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Bayern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2013
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2017
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Berlin
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2017
- für bestehende Wohnungen bis zum 31.12.2020
- in Aufenthaltsräumen (ausgenommen Küchen) und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter
Brandenburg
Einbaupflicht
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2020
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Bremen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.05.2010
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Hamburg
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2006
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer/Vermieter
- Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer/Vermieter
Hessen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 24.06.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2014
- in Schlafräumen, Kinderzimmern, Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
-für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Mecklenburg-Vorpommern
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.09.2006
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2009
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Besitzer
- für die Betriebsbereitschaft: Besitzer
Verstöße gegen die die Rauchmelderpflicht werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(§ 84, Abs 1, Nr. 12).
Niedersachsen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.11.2012
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Mieter, Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung ausüben
Nordrhein-Westfalen
Einbaupflicht
- in Wohnungen, die nach dem 01.04.2013 errichtet oder genehmigt sind
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
Rheinland-Pfalz
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 23.12.2003
- für bestehende Wohnungen: bis 12.07.2012
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Saarland
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten (die nach dem 18.02.2004 erstellt wurden) und Umbauten
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2016
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- Für den Einbau: Eigentümer
- Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Sachsen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.01.2016
-in Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen fuhren, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Besitzer, es sei denn, der Eigentümer übernimmt das
Sachsen-Anhalt
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 17.12.2009
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2015
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Schleswig-Holstein
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 01.04.2005
- für bestehende Wohnungen: bis 31.12.2010
- in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: der unmittelbare Nutzer (Bewohner/Mieter) der Wohnung, es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung
Thüringen
Einbaupflicht
- für Neu- und Umbauten seit 29.02.2008
- NEU: für bestehenden Wohnraum bis 31.12.2018
- in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen
Verantwortlich
- für den Einbau: Eigentümer
- für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Quelle:
https://www.gira.de/gebaeudetechnik/anwendungsbeispiele/rauchmelder/rauchmelderpflicht.html